Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II

Mit dem Bürgergeldgesetz wird zum 01.07.2023 die Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II als neues Regelinstrument eingeführt. Ganzheitliche Betreuung im Sinne des § 16k SGB II bedeutet, dass an besonderen, individuellen Problemlagen gearbeitet wird, die sich auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirken.

Ziel der ganzheitlichen Betreuung ist der Aufbau und in der Folge die Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB).

Zur Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit junger Menschen richtet sich die ganzheitliche Betreuung auch auf die Heranführung an eine oder die Begleitung während einer Ausbildung.

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Start

Jederzeit!

Wir legen zusammen mit Ihnen den Starttermin fest. Dabei richten wir uns nach Ihren Möglichkeiten.

Dauer

100 UE
6 Monate

UE = Unterrichtseinheit
1 UE = 45 Minuten

Die zeitliche Gewichtung der einzelnen Inhalte richten wir an Ihrer individuellen Bedarfslage aus.

Inhalte

Die Inhalte richten sich nach den Bedarfen der/des ELB sowie den Erfordernissen, um die besonderen Problemlagen zu beseitigen und die Beschäftigungs-/Ausbildungsfähigkeit aufzubauen und in der Folge zu stabilisieren.

Mögliche Förderinhalte können sein (nicht abschließend):

  • Individuelle Beratung, Betreuung und Unterstützung
  • Unterstützung in der konkreten persönlichen und familiären Situation
  • Alltagshilfen
  • Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung
  • Unterstützung bei psychosozialen Problemen,
  • Unterstützung bei besonderen individuellen Rahmenbedingungen
  • Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern
  • Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen
  • Übergangsmanagement
  • Beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Angebote
  • Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine Berufsorientierung, Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung

Zu den Formen der ganzheitlichen Betreuung gehören (nicht abschließend):

  • Intensive Einzelberatung
  • Aufbau eines (vertrauensvollen) Arbeitsbündnisses, Einbindung der Bedarfsgemeinschaft und/oder des sozialen Umfelds
  • Planung und Vereinbarung von (Teil)Zielen zur Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit
  • Motivationsarbeit
  • Kriseninterventionen und Initiierung von Lernprozessen
  • Vermittlung an Fachdienste und Koordinierung der Unterstützungsleistungen
  • aufsuchende Betreuung
  • Beschäftigungsbegleitende und ausbildungsbegleitende Betreuung (Nur zutreffend bei Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung während der Dauer einer ganzheitlichen Betreuung!).

Aufgrund der individuellen besonderen Problemlagen, die im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung mit der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten behandelt werden, ist die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung ausschließlich als Einzelbetreuung und grundsätzlich in Präsenz (örtliche persönliche Anwesenheit) nach § 16k SGB II förderfähig.

In Ausnahmefällen (es muss sich um ein kurzfristiges, dringliches und unaufschiebbares Anliegen handeln) kann die ganzheitliche Betreuung auch in mündlicher digitaler Form erfolgen.

Zulassung

Keine

Gefördert werden können ELB, die aufgrund von vielfältigen Problemlagen Schwierigkeiten haben, Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungs-/Ausbildungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigt sind. Zur Zielgruppe gehören in Folge dessen die folgenden Profile:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die aufgrund ihrer besonderen Problemlagen Schwierigkeiten haben, Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungsfähigkeit beeinträchtigt sind.
  • Junge Menschen, die eine Unterstützung zur Heranführung an eine Ausbildung und/oder zur Begleitung während einer Ausbildung benötigen, um ihre Ausbildungsfähigkeit zu entwickeln. Davon sind alle Ausbildungsformen umfasst.
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – zuständig ist. Die Förderung umfasst jedoch keine spezifischen Leistungen der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), sondern hat bezüglich der Inanspruchnahme der Leistungen Dritter nur eine verweisende Funktion. Die Voraussetzungen sind in den Fachlichen Weisungen zu § 5 SGB II und § 22 SGB III geregelt.

Die SfS Schulungsgesellschaft empfiehlt mit der Absicht einer erfolgreichen Durchführung des Coachings die Erfüllung der folgenden Punkte:

  • Teilnehmerprofil gemäß Zielgruppenbeschreibung
  • 16k-Gutschein zur Finanzierung der Maßnahme
  • Anmerkung: Begründete Einzelfallentscheidungen zur Einmündung in das Coaching können zwischen dem jeweiligen Kostenträger und der SfS als Bildungsträger getroffen werden!

Abschluss

Teilnahmebescheinigung der SfS Schulungsgesellschaft mbH.

Kosten

Mit einem 16k-Gutschein des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit ist eine Förderung zu 100% möglich. Es entstehen Ihnen keine Kosten.

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Wir machen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

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