Mit dem Bürgergeldgesetz wird zum 01.07.2023 die Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II als neues Regelinstrument eingeführt. Ganzheitliche Betreuung im Sinne des § 16k SGB II bedeutet, dass an besonderen, individuellen Problemlagen gearbeitet wird, die sich auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirken.
Ziel der ganzheitlichen Betreuung ist der Aufbau und in der Folge die Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB).
Zur Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit junger Menschen richtet sich die ganzheitliche Betreuung auch auf die Heranführung an eine oder die Begleitung während einer Ausbildung.
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